Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. Sie haben Antrag und dessen Begründung zu enthalten (§ 65 Abs. 3 StrG). Einspracheverhandlungen werden bei Kantonsstrassen vom Bau- und Verkehrsdepartement, bei den übrigen Strassen vom Gemeinderat geführt (§ 65 Abs. 4 StrG). Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat bei Kantonsstrassen den Baulinienplan nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Vernehmlassung dem Regierungsrat einzureichen. Der Regierungsrat entscheidet über den Plan und allfällige Einsprachen (§ 66 Abs. 1 StrG).