Die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Strassenbaulinienplänen sind in den §§ 65 und 66 StrG geregelt. Die Rechtslage sei hier in aller Kürze nachgezeichnet. Die im Strassengesetz verankerten Baulinienpläne sind nach § 65 Abs. 2 StrG während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist bekanntzumachen. Den Anstössern und den interessierten Amtsstellen ist bei Kantonsstrassen vom Baudepartement, bei den übrigen Strassen vom Gemeinderat Mitteilung zu machen. Dabei ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen.