Als selbständige Planungsinstrumente finden sie sich in der Praxis eher selten. Ob der umstrittene Baulinienplan in die Nähe des klassischen Strassenbaulinienplanes oder eher des Ortskerns schützenden Gestaltungsbaulinienplanes zu rücken ist, erscheint im vorliegenden Fall fraglich. Die Zuordnung zur einen oder andern Gruppe ist nicht etwa bloss von theoretischem Interesse, sondern liefert, wie noch darzulegen sein wird, die Antwort auf den massgeblichen Ansatz zur Lösung der hier strittigen verfahrensrechtlichen Belange. Darauf wird zurückzukommen sein. b) Die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Strassenbaulinienplänen sind in den §§ 65 und 66 StrG geregelt.