Ferner ist an Baulinienpläne in Ortskernen zu denken. Solche Baulinien dienen der Freihaltung von Strassen, Wegen, Plätzen und Räumen und zwar auch im Interesse der Gestaltung des Ortskerns. Dabei kann mit unterschiedlichen Baulinien für einzelne Geschosse oder etwa mit der Verpflichtung, auf die Baulinie zu bauen, auch direkt auf die Gestaltung der Bauten Einfluss genommen werden. Damit werden in der Regel die Zonenbestimmungen der Kern- oder Dorfzone konkretisiert. Meist sind sie zentraler Inhalt eines Bebauungsplanes, worauf insbesondere § 66 lit. b und c PBG verweist. Als selbständige Planungsinstrumente finden sie sich in der Praxis eher selten.