Der eigentliche "Strassenbaulinienplan" diente ursprünglich ausschliesslich der Freihaltung des Strassenraumes. Später wurde dieser Zweck in dem Sinne ausgeweitet, als es nunmehr auch bei Strassenbaulinienplänen um die Gestaltung des Strassenraumes geht. Es kann dazu insbesondere auf den Wortlaut von § 62 Abs. 1 StrG hingewiesen werden, der diese erweiterte Optik ausdrücklich anspricht. Gegebenenfalls sollen Strassenbaulinien u.a. Aspekte des Ortsbildschutzes mitberücksichtigen. Dementsprechend sollen - je nach Bedürfnislage - kleinere oder grössere Abstände von der Strasse vorgesehen werden. Ferner ist an Baulinienpläne in Ortskernen zu denken.