| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - a) Der gesonderte Baulinienplan stellt ein Planungsinstrument zur Freihaltung von Räumen vor Überbauung dar. Baulinien können unterschiedlichen Zwecken dienen. In groben Zügen lassen sich zwei hauptsächliche Gruppen von Baulinienplänen unterscheiden. Zu erwähnen ist zunächst der Baulinienplan, der (zumindest schwergewichtig) strassenbaurechtliche Belange anvisiert. Diese Gruppe von Baulinienplänen findet sich - samt dem Strassenplan - im kantonalen Strassengesetz geregelt (vgl. §§ 62 ff. StrG). Der eigentliche "Strassenbaulinienplan" diente ursprünglich ausschliesslich der Freihaltung des Strassenraumes.