Ein kommunaler Baulinienplan, der sowohl den Belangen einer Kantonsstrasse als auch Interessen des Ortsbildschutzes dient, kann zufolge des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebotes nicht in ein kantonales und ein kommunales Verfahren verwiesen bzw. aufgespaltet werden. Ein entsprechender Baulinienplan hat im erstinstanzlichen Verfahren (auf kommunaler Ebene) in einem Akt zu ergehen, unterliegt indes mit Blick auf kantonalrechtliche Belange - als Nutzungsplan - dem Genehmigungsvorbehalt durch den Regierungsrat. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - a)