{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-171_2003-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2447", "Checksum": "b8ce7c6cc8ba318b04048c5fde706779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 171", "2003 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a Abs. 1 und 4 RPG sowie Art. 26 RPG; § 31 PBG; §§ 65 und 66 StrG. Frage der Zuständigkeit bei der Festlegung von Baulinien in einem gesondert erlassenen Baulinienplan. Ein kommunaler Baulinienplan, der sowohl den Belangen einer Kantonsstrasse als auch Interessen des Ortsbildschutzes dient, kann zufolge des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebotes nicht in ein kantonales und ein kommunales Verfahren verwiesen bzw. aufgespaltet werden. Ein entsprechender Baulinienplan hat im erstinstanzlichen Verfahren (auf kommunaler Ebene) in einem Akt zu ergehen, unterliegt indes mit Blick auf kantonalrechtliche Belange - als Nutzungsplan - dem Genehmigungsvorbehalt durch den Regierungsrat. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "ed59df7de35935e2232f22e3437466dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)\nRegeste:\nArt. 25a Abs. 1 und 4 RPG sowie Art. 26 RPG; § 31 PBG; §§ 65 und 66 StrG. Frage der Zuständigkeit bei der Festlegung von Baulinien in einem gesondert erlassenen Baulinienplan. Ein kommunaler Baulinienplan, der sowohl den Belangen einer Kantonsstrasse als auch Interessen des Ortsbildschutzes dient, kann zufolge des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebotes nicht in ein kantonales und ein kommunales Verfahren verwiesen bzw. aufgespaltet werden. Ein entsprechender Baulinienplan hat im erstinstanzlichen Verfahren (auf kommunaler Ebene) in einem Akt zu ergehen, unterliegt indes mit Blick auf kantonalrechtliche Belange - als Nutzungsplan - dem Genehmigungsvorbehalt durch den Regierungsrat. | Raumplanung\n\n die Stimmberechtigten (und nicht der Gemeinderat) zum Erlass von Bebauungsplänen zuständig, zu jenem Planungsinstrument also, welches - wie die Rechtslage erhellt - bei Bedarf regelmässig \"Baulinien\" kennt (§ 66 lit. b und c PBG). Immerhin ist anzumerken, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement die Kompetenz zum Erlass von Bebauungsplänen dem Gemeinderat delegieren können (§ 17 Abs. 3 [Satz 2] PBG). Weitere Fragen wirft das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) auf. So sind bei Baulinienplänen in Ortskernen regelmässig auch Kantonsstrassen betroffen, nicht selten gar in wesentlichen Belangen. Dass der Bezug zur Kantonsstrasse diesbezüglich nach kantonaler Zuständigkeit ruft, liegt auf der Hand. Damit sind indes für ein und denselben Baulinienplan gegebenenfalls zwei verschiedene Zuständigkeiten für den Beschluss und den Entscheid über die Einsprachen vorgezeichnet. Da die Grenze in Bezug auf die divergierenden Kontexte einerseits des Kantonsstrassenfreiraums und andererseits der Ortskerngestaltung kaum scharf gezogen werden können, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, falls am Konzept der \"Doppelzuständigkeit\" festgehalten werden sollte. Weil bei Baulinienplänen ausserhalb der Kantonsstrassen nach § 66 Abs. 2 StrG sodann keine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich ist, besteht auch keine Einflussmöglichkeit dieser Behörde, eine Konzeption, die zudem im Widerspruch zum verfahrensrechtlichen Ansatz beim Erlass des Bebauungsplanes steht, was nicht nachvollziehbar ist, zumal Baulinien- und Bebauungsplan der Sache nach, wie erwähnt, Parallelen aufweisen können. e) Die angeschnittenen Probleme machen deutlich, dass Zuständigkeit und Verfahren in Bezug auf Baulinienpläne in Ortskernen nicht so umgesetzt werden können, wie es die kommunalen und kantonalen Behörden hier getan haben. Gefragt ist eine Ordnung, die sachgerechte und widerspruchsfreie Resultate bringt. Zunächst fordert das Koordinationsgebot, dass bloss eine Behörde über den Baulinienplan als Ganzes entscheidet. In Analogie zum Bebauungsplan - der regelmässig auch Baulinien entlang von Kantonsstrassen enthält - sollte zunächst der Planungsträger der Gemeinde integral über den Baulinienplan sowie über die Einsprachen dagegen entscheiden. Allerdings darf die Mitsprache des Regierungsrates hierbei nicht übergangen werden, handelt es sich doch beim Baulinienplan - vergleichbar dem Bebauungsplan - um einen \"Sondernutzungsplan\" (Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 227), bei dem die kantonale Genehmigung - u.a. wegen der Pflicht zur Koordination - die Regel bildet (Art. 26 RPG; dazu: LGVE 1999 II Nr. 8 Erw. 6b mit weiteren Hinweisen). Die Einflussmöglichkeit seitens des Kantons kann zunächst durch eine Vorprüfung sichergestellt werden. Es kann dazu auf § 65 Abs. 1 StrG hingewiesen werden. Ferner ist der Einfluss des Regierungsrates durch eine generelle Genehmigungspflicht zu gewährleisten. Da § 31 PBG nur eine \"sinngemässe Anwendung\" des StrG vorschreibt und zudem das in diesem Kontext zwingend zu beachtende Koordinationsgebot bundesrechtlicher Natur ist (Art. 25a RPG), drängt sich eine Lösung auf, die den erwähnten wegleitenden Gedanken Rechnung trägt. (...) |"}