{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-171_2003-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2447", "Checksum": "b8ce7c6cc8ba318b04048c5fde706779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 171", "2003 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a Abs. 1 und 4 RPG sowie Art. 26 RPG; § 31 PBG; §§ 65 und 66 StrG. Frage der Zuständigkeit bei der Festlegung von Baulinien in einem gesondert erlassenen Baulinienplan. Ein kommunaler Baulinienplan, der sowohl den Belangen einer Kantonsstrasse als auch Interessen des Ortsbildschutzes dient, kann zufolge des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebotes nicht in ein kantonales und ein kommunales Verfahren verwiesen bzw. aufgespaltet werden. Ein entsprechender Baulinienplan hat im erstinstanzlichen Verfahren (auf kommunaler Ebene) in einem Akt zu ergehen, unterliegt indes mit Blick auf kantonalrechtliche Belange - als Nutzungsplan - dem Genehmigungsvorbehalt durch den Regierungsrat. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "ed59df7de35935e2232f22e3437466dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.03.2003 V 01 171 (2003 II Nr. 9)\nRegeste:\nArt. 25a Abs. 1 und 4 RPG sowie Art. 26 RPG; § 31 PBG; §§ 65 und 66 StrG. Frage der Zuständigkeit bei der Festlegung von Baulinien in einem gesondert erlassenen Baulinienplan. Ein kommunaler Baulinienplan, der sowohl den Belangen einer Kantonsstrasse als auch Interessen des Ortsbildschutzes dient, kann zufolge des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebotes nicht in ein kantonales und ein kommunales Verfahren verwiesen bzw. aufgespaltet werden. Ein entsprechender Baulinienplan hat im erstinstanzlichen Verfahren (auf kommunaler Ebene) in einem Akt zu ergehen, unterliegt indes mit Blick auf kantonalrechtliche Belange - als Nutzungsplan - dem Genehmigungsvorbehalt durch den Regierungsrat. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - a) Der gesonderte Baulinienplan stellt ein Planungsinstrument zur Freihaltung von Räumen vor Überbauung dar. Baulinien können unterschiedlichen Zwecken dienen. In groben Zügen lassen sich zwei hauptsächliche Gruppen von Baulinienplänen unterscheiden. Zu erwähnen ist zunächst der Baulinienplan, der (zumindest schwergewichtig) strassenbaurechtliche Belange anvisiert. Diese Gruppe von Baulinienplänen findet sich - samt dem Strassenplan - im kantonalen Strassengesetz geregelt (vgl. §§ 62 ff. StrG). Der eigentliche \"Strassenbaulinienplan\" diente ursprünglich ausschliesslich der Freihaltung des Strassenraumes. Später wurde dieser Zweck in dem Sinne ausgeweitet, als es nunmehr auch bei Strassenbaulinienplänen um die Gestaltung des Strassenraumes geht. Es kann dazu insbesondere auf den Wortlaut von § 62 Abs. 1 StrG hingewiesen werden, der diese erweiterte Optik ausdrücklich anspricht. Gegebenenfalls sollen Strassenbaulinien u.a. Aspekte des Ortsbildschutzes mitberücksichtigen. Dementsprechend sollen - je nach Bedürfnislage - kleinere oder grössere Abstände von der Strasse vorgesehen werden. Ferner ist an Baulinienpläne in Ortskernen zu denken. Solche Baulinien dienen der Freihaltung von Strassen, Wegen, Plätzen und Räumen und zwar auch im Interesse der Gestaltung des Ortskerns. Dabei kann mit unterschiedlichen Baulinien für einzelne Geschosse oder etwa mit der Verpflichtung, auf die Baulinie zu bauen, auch direkt auf die Gestaltung der Bauten Einfluss genommen werden. Damit werden in der Regel die Zonenbestimmungen der Kern- oder Dorfzone konkretisiert. Meist sind sie zentraler Inhalt eines Bebauungsplanes, worauf insbesondere § 66 lit. b und c PBG verweist. Als selbständige Planungsinstrumente finden sie sich in der Praxis eher selten. Ob der umstrittene Baulinienplan in die Nähe des klassischen Strassenbaulinienplanes oder eher des Ortskerns schützenden Gestaltungsbaulinienplanes zu rücken ist, erscheint im vorliegenden Fall fraglich. Die Zuordnung zur einen oder andern Gruppe ist nicht etwa bloss von theoretischem Interesse, sondern liefert, wie noch darzulegen sein wird, die Antwort auf den massgeblichen Ansatz zur Lösung der hier strittigen verfahrensrechtlichen Belange. Darauf wird zurückzukommen sein. b) Die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Strassenbaulinienplänen sind in den §§ 65 und 66 StrG geregelt. Die Rechtslage sei hier in aller Kürze nachgezeichnet. Die im Strassengesetz verankerten Baulinienpläne sind nach § 65 Abs. 2 StrG während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist bekanntzumachen. Den Anstössern und den interessierten Amtsstellen ist bei Kantonsstrassen vom Baudepartement, bei den übrigen Strassen vom Gemeinderat Mitteilung zu machen. Dabei ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. Sie haben Antrag und dessen Begründung zu enthalten (§ 65 Abs. 3 StrG). Einspracheverhandlungen werden bei Kantonsstrassen vom Bau- und Verkehrsdepartement, bei den übrigen Strassen vom Gemeinderat geführt (§ 65 Abs. 4 StrG). Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat bei Kantonsstrassen den Baulinienplan nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Vernehmlassung dem Regierungsrat einzureichen. Der Regierungsrat entscheidet über den Plan und allfällige Einsprachen (§ 66 Abs. 1 StrG). Bei den übrigen Strassen entscheidet der Gemeinderat über den Strassenbaulinienplan sowie über allfällige Einsprachen (§ 66 Abs. 2 [Satz 1] StrG). Anders als bei Strassenplänen bedarf es - laut Gesetz - bei Strassenbaulinienplänen, die der Gemeinderat erlässt, keiner Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 66 Abs. 2 [Satz 2] StrG). c) Im vorliegenden Fall interessieren Zuständigkeit und Verfahren beim Erlass von Baulinienplänen in Ortskernen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des Regierungsrates fehlte im PBG eine Bestimmung, die hierüber hätte Aufschluss geben können. Anlässlich der Teilrevision 2001 wurde diese Lücke mit § 31 PBG geschlossen (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf einer Änderung des PBG vom 20.10.2000 [B 76], in Verhandlungen des Grossen Rates 1/2001, S. 249 [Separatdruck S. 29]). Danach sind Zuständigkeit und Verfahren des Nutzungsplanes verbindlich, falls Baulinien Bestandteil eines Nutzungsplanes sind. In den übrigen Fällen sollen sinngemäss die Vorschriften des Strassengesetzes über das Verfahren bei Baulinienplänen (§§ 65 und 66) gelten. d) Der zweite Teil von § 31 PBG peilt Zuständigkeit und Verfahren beim Erlass von gesonderten Baulinienplänen an, wie er hier zur Diskussion steht. Der Wortlaut der Bestimmung vermag indes nicht alle Aspekte zu klären, sondern wirft hier neue Fragen auf. Einmal legt er mit Blick auf § 66 Abs. 2 StrG fest, dass jeweils der Gemeinderat zuständig sei, Baulinienpläne ausserhalb der Kantonsstrassen zu erlassen. Die Kompetenz zum Erlass von Baulinienplänen an die Exekutive mag im Ansatz insofern problematisch erscheinen, als damit die Planungsautonomie der Gemeinde beschnitten wird. An sich wären dem Grundsatz nach"}