Das öBG geht somit, offensichtlich im Interesse eines raschen Verfahrens, vom Grundsatz aus, dass die Vergabebehörde auf die Angaben der Anbieterin vertrauen darf. Erst wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben unrichtig sein könnten, hat sie dies abzuklären. Sie kann dabei von der Anbieterin den «Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben» verlangen. Dies bedeutet, dass sie der Anbieterin gegenüber klar festzuhalten hat, welche Beweise sie von ihr verlangt bzw. welche Tatsachen beweisbedürftig sind.