In § 26 Abs. 1 öBG wird dieser Grundsatz dahingehend präzisiert, dass von der Richtigkeit der Angaben einer Anbieterin ausgegangen werden kann. Hat die Auftraggeberin jedoch Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, hat sie die Angaben zu prüfen oder in Prüfung zu geben und der Anbieterin Gelegenheit zu geben, den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Angaben zu leisten. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, trägt die Anbieterin die Folgen der Beweislosigkeit. Das öBG geht somit, offensichtlich im Interesse eines raschen Verfahrens, vom Grundsatz aus, dass die Vergabebehörde auf die Angaben der Anbieterin vertrauen darf.