verstossen. Dass im hier strittigen Fall die Beschwerdeführerin keinem GAV angehört, konnte mithin kein Grund für einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren bedeuten. Umstritten ist indessen, welche Anforderungen an die Gewährleistung der Einhaltung der zitierten Anforderungen gestellt werden können und ob diese Anforderungen erfüllt wurden. b) Das Verwaltungsverfahren und damit auch das Verfahren im Bereich des Beschaffungsrechts ist vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. In § 26 Abs. 1 öBG wird dieser Grundsatz dahingehend präzisiert, dass von der Richtigkeit der Angaben einer Anbieterin ausgegangen werden kann.