Dies wurde denn auch vom Verwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid (LGVE 2000 II Nr. 12) ausdrücklich so entschieden. Das Gericht hielt in diesem Entscheid unter Hinweis auf Entscheide und Literatur fest, ein derartiger faktischer Kontraktionszwang wäre mit Blick auf das anvisierte Ziel (keine Besserstellung jener Anbieterinnen, die keinem GAV unterstehen; Vermeidung von unerwünschtem Sozialdumping) unverhältnismässig und würde gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (§ 3 Abs. 1 öBG) sowie die (negative) Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) verstossen.