Die Bestimmung von § 4 lit. b öBG verlangt, dass die Anbieterinnen die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlägigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten. Es wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und von der Gemeinde Z anerkannt, dass diese Bestimmung keinen formellen Beitritt oder den Anschluss an einen Gesamtarbeitsvertrag verlangt. Dies wurde denn auch vom Verwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid (LGVE 2000 II Nr. 12) ausdrücklich so entschieden.