Solche Bestockungen stellen von Bundesrechts wegen stets Wald dar (BGE 122 II 80 Erw. 3b/aa). Auf die Regelung von § 2 Abs. 2 kWaG, welche den in Art. 1 WaV vorgegebenen Spielraum voll ausnützt, indem sie überall schematisch die Höchstwerte übernimmt, darf nicht undifferenziert abgestellt werden. Es sind - wie bei gänzlich fehlenden kantonalen Bestimmungen - die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestkriterien heranzuziehen, wenn die Bestockung Waldfunktionen ausüben kann. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Oktober 2002 abgewiesen [1A.100/2002].) |