Voraussetzung in solchen Fällen ist daher nicht - wie auch der Gemeinderat fälschlicherweise vorbringt - dass die Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Dieser von Bundesrechts wegen zu beachtende Vorbehalt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), welcher auch vom kantonalen Waldgesetz übernommen worden ist (§ 2 Abs. 3 kWaG), besagt bloss, dass die quantitativen Mindestkriterien in kantonalen Ausführungsbestimmungen von vornherein nicht massgebend sind, wenn eine Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Solche Bestockungen stellen von Bundesrechts wegen stets Wald dar (BGE 122 II 80 Erw.