Indes ist auch das Vorbringen des Kantonsforstamts ergänzungsbedürftig. Nach dem Gesagten gilt eine Bestockung bereits dann als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann, selbst wenn sie die quantitativen Kriterien der kantonalen Waldgesetzgebung, welche die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, nicht erfüllt. Voraussetzung in solchen Fällen ist daher nicht - wie auch der Gemeinderat fälschlicherweise vorbringt - dass die Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt.