Entscheidend ist damit nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien, sondern ob die qualitativen Waldmerkmale vorliegen, so dass die Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann (BGE 122 II 79 Erw. 3b). Dies verkennen die Beschwerdeführer und der Gemeinderat, wenn sie dem Kantonsforstamt willkürliche Gesetzesauslegung vorwerfen, indem die für eine Waldqualifikation massgeblichen Minimalmasse von mindestens 800 m2 Fläche und 12 m Breite gemäss kantonalem Waldgesetz als nicht beachtlich erklärt würden. Indes ist auch das Vorbringen des Kantonsforstamts ergänzungsbedürftig.