«a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m2, b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m, c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.» Diese Bestimmung des kantonalen Waldgesetzes, welche bei der Festlegung der quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald ausschliesslich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, stellt damit eine undifferenzierte Regelung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, welche nur dann im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen steht, wenn bei deren Auslegung der Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen