Sie sei aber insofern unvollständig und missverständlich, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, das Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab. Tatsächlich stünden diese jedoch unter dem Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Kriterien, wobei es auf Art. 2 WaG und BGE 122 II 79 ff. Erw. 3b verwies. Nach der dort zusammengefassten Bundesgerichtspraxis können - wie bereits erwähnt - bestockte Flächen ab einer Grösse von etwa 500 m2, einer Breite von 12 m und einem Alter von 15 Jahren regelmässig Waldfunktionen erfüllen. 4. - Gemäss § 2 Abs. 2 kWaG müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: