In BGE 125 II 440 ff. schliesslich hielt das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle fest, eine kantonale Regelung, welche die quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald festlege und dabei ausschliesslich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernehme, könne im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen ausgelegt und angewendet werden. Sie sei aber insofern unvollständig und missverständlich, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, das Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab.