Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.» Erfüllt die Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, und sie gilt unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). b) In BGE 122 II 79 ff.