{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-118_2002-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1331", "Checksum": "20dc2776817baa3dc76e841d5e8bf2cb"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 118", "2002 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 01 118 (2002 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 01 118 (2002 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 01 118 (2002 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 WaG; Art. 1 WaV, § 2 kWaG. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Bestockung die quantitativen Kriterien der luzernischen Waldgesetzgebung nicht erfüllt, da letztere die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch und undifferenziert übernimmt. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:07:43", "Checksum": "7f81699099bc983c752c2cb3a6be559c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 01 118 (2002 II Nr. 12)\nRegeste:\nArt. 2 WaG; Art. 1 WaV, § 2 kWaG. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Bestockung die quantitativen Kriterien der luzernischen Waldgesetzgebung nicht erfüllt, da letztere die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch und undifferenziert übernimmt. | Forstrecht\n\n sowie ein gewisses Alter, damit sich ein Waldinnenklima, ein abgestufter Waldsaum und ein charakteristischer Waldboden ausbilden können. Wie erwähnt können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestockte Flächen ab einer Grösse von etwa 500 m2, einer Breite von 12 m und einem Alter von 15 Jahren regelmässig Waldfunktionen erfüllen. Entscheidend ist damit nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien, sondern ob die qualitativen Waldmerkmale vorliegen, so dass die Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann (BGE 122 II 79 Erw. 3b). Dies verkennen die Beschwerdeführer und der Gemeinderat, wenn sie dem Kantonsforstamt willkürliche Gesetzesauslegung vorwerfen, indem die für eine Waldqualifikation massgeblichen Minimalmasse von mindestens 800 m2 Fläche und 12 m Breite gemäss kantonalem Waldgesetz als nicht beachtlich erklärt würden. Indes ist auch das Vorbringen des Kantonsforstamts ergänzungsbedürftig. Nach dem Gesagten gilt eine Bestockung bereits dann als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann, selbst wenn sie die quantitativen Kriterien der kantonalen Waldgesetzgebung, welche die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, nicht erfüllt. Voraussetzung in solchen Fällen ist daher nicht - wie auch der Gemeinderat fälschlicherweise vorbringt - dass die Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Dieser von Bundesrechts wegen zu beachtende Vorbehalt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), welcher auch vom kantonalen Waldgesetz übernommen worden ist (§ 2 Abs. 3 kWaG), besagt bloss, dass die quantitativen Mindestkriterien in kantonalen Ausführungsbestimmungen von vornherein nicht massgebend sind, wenn eine Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Solche Bestockungen stellen von Bundesrechts wegen stets Wald dar (BGE 122 II 80 Erw. 3b/aa). Auf die Regelung von § 2 Abs. 2 kWaG, welche den in Art. 1 WaV vorgegebenen Spielraum voll ausnützt, indem sie überall schematisch die Höchstwerte übernimmt, darf nicht undifferenziert abgestellt werden. Es sind - wie bei gänzlich fehlenden kantonalen Bestimmungen - die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestkriterien heranzuziehen, wenn die Bestockung Waldfunktionen ausüben kann. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Oktober 2002 abgewiesen [1A.100/2002].) |"}