Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Entscheid ohne weitere materielle Prüfung und Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und daher im jetzigen Verfahrenszeitpunkt auch ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme (Art. 397f Abs. 3 ZGB) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. |