Für den Fall einer Beschwerdeabweisung (Gutheissung der Einweisung ins Wocheninternat) müsste das Verwaltungsgericht demnach hier sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen und den Obhutsentzug anordnen, was im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht Aufgabe des Gerichts als Rechtsmittelinstanz sein kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Entscheid ohne weitere materielle Prüfung und Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und daher im jetzigen Verfahrenszeitpunkt auch ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme (Art.