Die Anordnungen müssen mit Blick auf den angestrebten Zweck als ungeeignet, weil praktisch kaum durchsetzbar, und daher auch als nicht verhältnismässig bezeichnet werden. Für den Fall einer Beschwerdeabweisung (Gutheissung der Einweisung ins Wocheninternat) müsste das Verwaltungsgericht demnach hier sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen und den Obhutsentzug anordnen, was im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht Aufgabe des Gerichts als Rechtsmittelinstanz sein kann.