Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnungen der Vorinstanz - Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin und gleichzeitige Weisung, B ab 1. August 2001 im Wocheninternat des SWZ unterzubringen - insofern in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen, als die Fremdplatzierung eines Unmündigen in einer Anstalt aufgrund des inneren Sachzusammenhangs eine Aufhebung der elterlichen Obhut zur Folge haben muss (Art. 314a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Anordnungen müssen mit Blick auf den angestrebten Zweck als ungeeignet, weil praktisch kaum durchsetzbar, und daher auch als nicht verhältnismässig bezeichnet werden.