Unter den gegebenen Umständen macht es nicht zuletzt auch mit Blick auf das Wohl von B wenig Sinn, das weitere Verhalten der Betroffenen abzuwarten und die Frage der Heimeinweisung - wie die Vorinstanz geltend macht - erst im Falle der (absehbaren) Zuwiderhandlung zu prüfen. Dies zumal Kindesschutz nachhaltig, jedoch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen soll und als einziges und oberstes Ziel hat, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art.