Gerade dies aber wollte die Vorinstanz mit ihrer Anordnung verhindern. Hatte die Vorinstanz jedoch schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides mit einer mangelhaften bis unmöglichen Durchsetzbarkeit ihrer Anordnung zu rechnen, muss die angeordnete Massnahme als unzweckmässig bezeichnet werden. Unter den gegebenen Umständen macht es nicht zuletzt auch mit Blick auf das Wohl von B wenig Sinn, das weitere Verhalten der Betroffenen abzuwarten und die Frage der Heimeinweisung - wie die Vorinstanz geltend macht - erst im Falle der (absehbaren) Zuwiderhandlung zu prüfen.