Für eine ganz kurzfristige Einweisung mag eine derartige Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB genügen, nicht aber im vorliegenden Fall: Gestützt auf ihr Recht, den Aufenthalt von B zu bestimmen, könnte die Beschwerdeführerin trotz der angeordneten Unterbringungspflicht aufgrund der wiedererteilten elterlichen Obhut B nicht nur jederzeit anderswo zur Schule schicken, sondern auch jederzeit nach Hause holen. Gerade dies aber wollte die Vorinstanz mit ihrer Anordnung verhindern.