Dennoch ordnete die Vorinstanz die Unterbringungspflicht während der Werktage in Form einer Weisung über den Aufenthaltsort von B an. Diese Massnahme ist umso weniger nachvollziehbar, als sich die Vorinstanz des Risikos einer Widersetzung durch die Beschwerdeführerin offenbar bewusst war und die mangelhafte praktische Durchsetzbarkeit für sie demnach hätte absehbar sein müssen. Für eine ganz kurzfristige Einweisung mag eine derartige Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB genügen, nicht aber im vorliegenden Fall: