Dass die Beschwerdeführerin nunmehr Beschwerde erhoben hat, verdeutlicht, dass sie gegen die angeordnete Massnahme ohnehin opponiert und damit deren Durchsetzung fragwürdig ist. Bereits ihr bisheriges Verhalten aber hätte zu Zweifeln Anlass geben müssen, ob die Beschwerdeführerin sich der Verpflichtung zur wochenweisen Unterbringung ihrer Tochter ohne weiteres unterziehen würde. Dennoch ordnete die Vorinstanz die Unterbringungspflicht während der Werktage in Form einer Weisung über den Aufenthaltsort von B an.