Damit die Behörde die wochenweise Unterbringung von B in einer Anstalt praktisch auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchsetzen könnte, müsste der Behörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen, was - dem inneren Zusammenhang entsprechend (vgl. BGE 120 II 386 Erw. 4b) - nur mit einem formellen Entzug der elterlichen Obhut bzw. im konkreten Fall mit der Weiterführung des Obhutsentzugs gegenüber der Beschwerdeführerin erreichbar wäre (dazu auch: Genna, a.a.O., S. 102). Dass die Beschwerdeführerin nunmehr Beschwerde erhoben hat, verdeutlicht, dass sie gegen die angeordnete Massnahme ohnehin opponiert und damit deren Durchsetzung fragwürdig ist.