Die Unterbringung im Zentrum an den Werktagen entspricht von Dauer und Auswirkungen her einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Faktisch bewirkt sie für diese Zeit die Aufhebung der elterlichen Obhut, ohne dass diese formell verfügt worden wäre. d) Damit die Behörde die wochenweise Unterbringung von B in einer Anstalt praktisch auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchsetzen könnte, müsste der Behörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen, was - dem inneren Zusammenhang entsprechend (vgl. BGE 120 II 386 Erw.