Die Anordnung zum Besuch des Tagesinternats ist - auch wenn es sich um die gleiche Institution handelt - von den Folgen her gesehen klar zu unterscheiden von der angefochtenen Massnahme, mit welcher erreicht werden soll, dass B die Wochentage ohne Unterbruch im SWZ verbringt. Ein Aufenthalt von fünf Tagen im SWZ übersteigt das Mass einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung um Einiges, sodass von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gesprochen werden muss. Daran ändert der Umstand, dass B die Wochenenden zu Hause verbringen kann, nichts: Die Unterbringung im Zentrum an den Werktagen entspricht von Dauer und Auswirkungen her einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung.