Sonderschulverordnung). Dass im vorliegenden Fall der Regierungsstatthalter den Entscheid betreffend Wocheninternat traf, spricht vielmehr gerade für eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen. Die Anordnung zum Besuch des Tagesinternats ist - auch wenn es sich um die gleiche Institution handelt - von den Folgen her gesehen klar zu unterscheiden von der angefochtenen Massnahme, mit welcher erreicht werden soll, dass B die Wochentage ohne Unterbruch im SWZ verbringt.