Mit der Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB habe man verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin dieser bereits im Vollzug stehenden schulischen Massnahme ohne weiteres zuwider handle. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, es handle sich bei der angeordneten Unterbringung lediglich um die Weiterführung einer reinen schulischen Massnahme, ist ihr entgegenzuhalten, dass - würde ihre Meinung zutreffen - bei mangelnder Einigung mit den Erziehungsberechtigten diesfalls das Amt für Volksschulbildung gestützt auf die Berichte des zuständigen Lehr- und Fachpersonals und des schulpsychologischen Dienstes für den Entscheid über die Sonderschulung zuständig wäre (§ 20