Mit dieser geplanten wochenweisen Unterbringung von B im SWZ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin, welches ihr mit dem angefochtenen Entscheid ab 1. August 2001 mit der wiedererteilten elterlichen Obhut ja gerade zurückgegeben werden soll, jedoch erheblich beschränkt. Die Vorinstanz verkennt die Auswirkungen ihrer Anordnung, wenn sie argumentiert, die Einschulung im SWZ sei ursprünglich als schulische Massnahme initiiert worden. Mit der Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB habe man verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin dieser bereits im Vollzug stehenden schulischen Massnahme ohne weiteres zuwider handle.