Anders verhält es sich mit Bezug auf die angefochtene Einweisung ins Wocheninternat. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Weisung wird die Beschwerdeführerin verhalten, B ins SWZ zur Schule zu schicken und darüber hinaus auch zu dulden, dass B nach Beendigung des Schulunterrichts im Zentrum verbleibt und jeweils nur die Wochenenden zu Hause verbringen kann. Mit dieser geplanten wochenweisen Unterbringung von B im SWZ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin, welches ihr mit dem angefochtenen Entscheid ab 1. August 2001 mit der wiedererteilten elterlichen Obhut ja gerade zurückgegeben werden soll, jedoch erheblich beschränkt.