Genna, Rechtliche Aspekte der stationären psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen, in: ZVW 2000 S. 99). c) Die Anordnung, dass B bis zu den Sommerferien 2001 das Tagesinternat des SWZ besuchen soll, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und als rein schulische Massnahme zu qualifizieren, da B nach der Schule in den Haushalt der Pflegeeltern zurückkehrt. Es kann und muss daher offen bleiben, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der §§ 18 ff. der Sonderschulverordnung eingehalten wurden. Anders verhält es sich mit Bezug auf die angefochtene Einweisung ins Wocheninternat.