Denn die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen ist Teil der Kindesschutzmassnahmen und kommt nach der gesetzlichen Systematik nur im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut (oder der elterlichen Sorge) zum Tragen. Nur auf diese Weise kann rechtsgenüglich verhindert werden, dass die Eltern die fürsorgerische Massnahme durchkreuzen können (Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 78 und 159; Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 314/314a ZGB; Genna, Rechtliche Aspekte der stationären psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen, in: ZVW 2000 S. 99).