307 ZGB, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, handeln. Dauert die Unterbringung hingegen mehr als einen halben bis ganzen Tag, so liegt bereits ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und zugleich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB vor. Denn die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen ist Teil der Kindesschutzmassnahmen und kommt nach der gesetzlichen Systematik nur im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut (oder der elterlichen Sorge) zum Tragen.