307 ff. ZGB) und zur Unterbringung in der Anstalt im Besondern die elterliche Obhut aufheben und die Fremdplatzierung an dem von der Schulbehörde beantragten Ort anordnen kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 13 zu Art. 307 ZGB; ZBl 1993 S. 33 f., 1980 S. 208). Wird lediglich eine vorläufige kurzfristige Unterbringung zum Zweck weiterer Untersuchung - z.B. zur Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens - angeordnet, kann es sich um eine Massnahme nach Art. 307 ZGB, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, handeln.