Denn damit würde das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, soweit dieses Recht nicht bereits durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist, beeinträchtigt, und die Schulbehörde würde elterliche Rechte und Pflichten verändern, die mit der Ausbildung als solche nichts zu tun haben. Die Wegnahme und Unterbringung des Kindes an einem Drittort (z.B. in einem Heim, das die Sonderschule führt) fällt daher - sofern gegen den elterlichen Willen zu vollziehen - als formell zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde, die in die Stellung der Eltern zum Wohle des Kindes ganz allgemein eingreifen (Art. 307 ff.