Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so kann die Schulbehörde die Massnahme nicht in eigener Verantwortung anordnen. Denn damit würde das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, soweit dieses Recht nicht bereits durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist, beeinträchtigt, und die Schulbehörde würde elterliche Rechte und Pflichten verändern, die mit der Ausbildung als solche nichts zu tun haben.