Führt die schulische Massnahme jedoch zu einem über den Schulbetrieb hinaus wirkenden Eingriff in das Familienleben, d.h. muss ein Kind um seiner Erziehung willen, insbesondere zu seiner angemessenen Ausbildung, aus dem Kreis seiner Familie herausgenommen und in einer Anstalt untergebracht werden, so liegt eine besonders einschneidende Massnahme der Behörde vor. Obhut, Pflege und Erziehung - auch ausserhalb der eigentlichen Ausbildung - alles Aufgaben, die grundsätzlich den Eltern obliegen, gehen an Einrichtungen und Personen ausserhalb der Familie über. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so kann die Schulbehörde die Massnahme nicht in eigener Verantwortung anordnen.