Besucht das Kind tagsüber eine Sonderschule oder -klasse und kehrt es abends nach Hause zurück, wie dies im Falle von B beim Besuch des Tagesinternats der Fall ist, liegt darin eine rein schulische Massnahme. Führt die schulische Massnahme jedoch zu einem über den Schulbetrieb hinaus wirkenden Eingriff in das Familienleben, d.h. muss ein Kind um seiner Erziehung willen, insbesondere zu seiner angemessenen Ausbildung, aus dem Kreis seiner Familie herausgenommen und in einer Anstalt untergebracht werden, so liegt eine besonders einschneidende Massnahme der Behörde vor.