Im Gegensatz zum formell zivilrechtlichen und in die vormundschaftliche Zuständigkeit fallenden Kindesschutz handelt es sich dabei um verwaltungsrechtliche Verfahren. Der Besuch einer Sonderklasse oder -schule muss nicht notwendigerweise die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt bzw. einem Heim zur Folge haben (vgl. § 1 ff. der Verordnung über die Sonderschulung vom 21.12.1999 [SRL Nr. 409], vollständig in Kraft seit 1.1.2001). Besucht das Kind tagsüber eine Sonderschule oder -klasse und kehrt es abends nach Hause zurück, wie dies im Falle von B beim Besuch des Tagesinternats der Fall ist, liegt darin eine rein schulische Massnahme.