Insbesondere die öffentlich-rechtliche Schulpflicht (§ 11 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22.3.1999 [VBG], in Kraft seit 1.1.2000; SRL Nr. 400a) beschränkt das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und ausserdem ihre Erziehungsbefugnisse (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB; auch: BGE 117 Ia 34 Erw. 7c). Schulbehörden steht in ihrem Zuständigkeitsbereich ein selbständiger Schutzauftrag zu (vgl. § 5 VBG). Im Gegensatz zum formell zivilrechtlichen und in die vormundschaftliche Zuständigkeit fallenden Kindesschutz handelt es sich dabei um verwaltungsrechtliche Verfahren.