Weitere Erwägungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher. b) Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern bzw. eines Elternteils, die für das unmündige Kind nötigen Entscheidungen zu treffen, wozu namentlich die Bestimmung des Unterbringungsortes (elterliche Obhut) und die Erziehung des Kindes gehören (Art. 301 f. ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 26.02 ff.). Vorbehalten bleiben der zivil- und der strafrechtliche Kindesschutz sowie das öffentliche Recht (Hegnauer, a.a.O., Rz. 26.09 ff.). Insbesondere die öffentlich-rechtliche Schulpflicht (§ 11 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22.3.1999 [VBG], in Kraft seit 1.1.2000;